DAS HONORAR DES ANWALTS

Nachfolgend geben wir Ihnen einen groben Überblick über die Abrechnungsmodalitäten. Diese werden im Zuge des Erstgespräches / Erstkontaktes bezogen auf Ihre individuelle Situation besprochen / erläutert.

Detaillierte allgemeine Informationen zum rechtsanwaltlichen Honorar finden Sie in der Broschüre zum Rechtsanwaltshonorar auf der Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages.

 

Rechtsanwaltstarif

Die Leistungen des Anwaltes sind mangels abweichender Vereinbarung nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und den Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) zu honorieren. (Diese Bestimmungen sind unter https://www.rechtsanwaelte.at/kammer/gesetzestexte/ abrufbar.)

Im zivilgerichtlichen Verfahren hat jede Partei den eigenen Prozessaufwand zunächst selbst zu tragen. Bei Obsiegen im Prozess besteht aber grundsätzlich gegenüber der unterlegenen Partei entsprechend der Obsiegensquote Anspruch auf Ersatz dieser Kosten. Ersatz wird vom Gericht aber nur für - nach dessen Ansicht nach - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten - bemessen nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz - zugesprochen. Der tatsächliche und in den Augen einer Partei notwendige oder zweckmäßige Prozessaufwand kann durchaus höher sein, so dass letztlich eine Partei ihrem Anwalt mehr Honorar zahlen muss, als der Prozessgegner Kostenersatz leistet.

Grundsätzlich keinen Kostenersatz gibt es im Außerstreit-, Insolvenz- und Verwaltungsverfahren. Abweichende Kostenersatzregeln gelten im Strafverfahren sowie im Verwaltungsverfahren bei Anrufung des Verfassungsgerichtshofes oder Verwaltungsgerichtshofes.

 

Kosten entstehen auch für Leistungen, die vor dem Einschreiten eines Anwalts in einem Verfahren und/oder zusätzlich zu den eigentlichen Verfahrensschritten erbracht werden. Zumeist ist es erst nach dem grundsätzlich kostenpflichtigen ausführlichen Gespräch und allenfalls weiterem Urkunden-/Aktenstudium und Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich, eine Einschätzung der Erfolgsaussichten respektive Umfanges der erfolgversprechenden rechtlichen Schritte vorzunehmen.

Der von vielen Rechtschutzversicherungsverträgen umfasste Baustein "Rechtsberatung" umfasst einen Pauschalbetrag, der üblicherweise ein kurzes (Erst-) Gespräch pro Monat mit ca 10-15 min abdeckt. Die konkrete Abklärung der Kostendeckung mit allenfalls vorhandenen Rechtsschutz- und/oder Haftpflichtversicherungen bedarf der umfassenden Informationsaufnahme, -aufbereitung und Weiterleitung an die Versicherung(en), welche zumeist eine (erste) rechtliche Beurteilung wünschen. Diese Tätigkeiten werden von den Versicherungen als Informationsobliegenkeit des Mandanten als Versicherungsnehmer angesehen und sind daher vom Kostenersatz durch die Versicherung nicht umfasst.

 

Stundensatz- und Pauschalhonorar

In wirtschaftlichen Angelegenheiten (Vertragsverhandlungen, laufende Beratung, Rechtsgutachten etc) wird zumeist Stundensatz- (Honorierung nach Zeitaufwand) oder - sofern der Aufwand im Vorhinein abschätzbar ist - Pauschalhonorar vereinbart.

Barauslagen und Umsatzsteuer

Dem aus dem Rechtsanwaltstarifgesetz und den Autonomen Honorarrichtlinien errechneten Entgelt oder dem sonst vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe und der Ersatz von Auslagen hinzuzurechnen.