Die Fälligkeit des Werklohns kann nur solange hinausgeschoben werden, als ein Verbesserungsanspruch besteht und die Verbesserung im Interesse des Bestellers liegt. Fällt dieses Interesse weg, besteht kein Bedürfnis nach Gewährung eines gänzlichen Leistungsverweigerungsrechts mehr. Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt daher, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt. Lässt der Besteller die Verbesserung durch den Unternehmer also nicht zu, wird der Werklohn fällig. Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers entfällt insbesondere bei fehlender nötiger Kooperation zur Bewerkstelligung der Mängelbehebung durch den Verpflichteten.
Im vorliegenden Fall nahm das Berufungsgericht eine Verbesserungsverweigerung an, weil die Beklagte die Behebung der Mängel durch die Klägerin in Abkehr von einer getroffenen Vereinbarung von unzulässigen Bedingungen (Festlegung eines Sanierungskonzepts, Verpflichtung zum Kostenersatz, Anerkenntnis einer Gegenforderung und Verjährungsverzicht) abhängig gemacht hat. Der OGH sah darin keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung.
(OGH 23.10.2017, 5 Ob 83/17t)