Es kommt auch nicht darauf an, dass der Auftrag zur statischen Bodensanierung einer gemieteten Betriebsliegenschaft nicht in den Kernbereich der Tätigkeit eines Handelsunternehmens fällt. Der Begriff des Unternehmensgeschäfts beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Geschäfte, die in dem betreffenden Betrieb ständig vorkommen oder die dem Betrieb sein Gepräge geben. Notwendig ist nur, dass das Geschäft mit dem Betrieb in irgendeinem Zusammenhang steht, wobei schon ein mittelbarer Zusammenhang genügt, solange das Geschäft nur irgendwie dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung der Substanz oder der Erzielung von Gewinn dient.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Sanierung und Erhaltung des Gebäudes wenigstens mittelbar auch im Interesse der GmbH & Co KG lag, um dort weiterhin eine Filiale betreiben zu können, sodass gemäß § 344 UGB ein unternehmensbezogenes Geschäft vorlag.
(OGH 25.10.2017, 8 Ob 46/17y)